Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Allgemeiner Geltungsbereich
a. Für das Vertragsverhältnis, sein Zustandekommen, sowie seine Durchführung gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben.
b. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, im Sinne von § 310 BGB.
2 .Angebot, Vertragsabschluss, Angebotsunterlagen
a. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung zustande. Deren Inhalt wird Vertragsbestandteil, wenn der Besteller dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widerspricht.
b. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen, sowie die Verwendung von anderen Bauteilen und Materialien vor. Solche Leistungsänderungen werden nur aufgrund technischen Fortschritts, behördlicher Auflagen, Wegfall der Bezugsmöglichkeit von unseren Lieferanten, erfolgen. Sie dürfen nicht zu einer Verschlechterung des Vertragsgegenstandes führen und müssen für den Besteller zumutbar sein.
c. An Abbildungen, Konstruktionszeichnungen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor der Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Preise, Zahlung
a. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab unserem Geschäftssitz, ausschließlich Verpackung (diese wird gesondert in Rechnung gestellt). Unsere Preise beinhalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Lieferung gesondert in Rechnung gestellt.
b. Der Kaufpreis ist mit Lieferung und Rechnungsstellung fällig. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
c. Wir sind berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen aufgrund Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese Kostenerhöhungen werden wir dem Besteller auf dessen Verlangen nachweisen.
d. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Lieferzeit
a. Vertraglich vereinbarte oder von uns zugesagte Lieferfristen beginnen erst mit der Abklärung aller technischen Fragen.
b. Fälle höherer Gewalt, hierzu gehören auch Streik, Aussperrung, Unruhen und staatliche Eingriffe, auch wenn die Ereignisse bei unseren Lieferanten eintreten, entbinden uns während deren Dauer von der Lieferungs- und Leistungsverpflichtung. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Zeit der Behinderung. Bei länger andauernder Behinderung (mehr als 6 Wochen) ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
c. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
d. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
5. Gefahrübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
6. Mängelgewährleistung
a. Die Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b. Im Falle des Vorliegens von Sachmängeln im Sinne von § 434 BGB hat uns der Besteller unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache zu geben. Die Wahl, ob Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu erfolgen hat, ist uns überlassen. Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort, als dem ursprünglichen Bestimmungsort verbracht wurde.
c. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
d. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
e. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
7. Gesamthaftung
a. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 6d vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
b. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1,4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt für anfängliches Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit. Weiter gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn der Schaden von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
8. Eigentumsvorbehalt
a. Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus Lieferung und Leistung unser Eigentum (nachstehend Vorbehaltsware genannt). Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt von uns, ohne uns zu verpflichten. Bei Be- und Verarbeitung erwerben wir Eigentum an der neuen Sache und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, steht uns das Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen zur einheitlichen Sache verbundenen Gegenstände zu. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der Rechnungswert, mit dem wir diese in Rechnung gestellt hatten. Unser Miteigentumsanteil gemäß vorstehender Bestimmung gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
b. Der Besteller darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er sich nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug befindet, veräußern. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten. Handelt es sich um durch Be- und Verarbeitung, bzw. Verbindung entstandene neuen bzw. einheitlichen Sachen, an denen wir nur einen Miteigentumsanteil haben, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des auf unsere Vorbehaltsware entfallenden Veräußerungserlöses. Die uns abgetretene Forderung darf der Besteller, solange er sich nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug befindet, einziehen.
c. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderung gegenüber dem Besteller um mehr als 20 %, sind wir insoweit auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
a. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Verträgen ist, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, 72202 Nagold.
b. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in 72202 Nagold. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch am Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
c. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.